Bedarfswert
Bedarfswert ist ein Begriff aus
dem Steuerrecht. In einem Feststellungsverfahren für
Grundbesitzwerte (§ 138 Abs. 5 und 6 BewG) werden Grundbesitzwerte
festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der Erbschafts-,
Schenkungs- oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind.
Auslöser einer solchen Bedarfsbewertung ist jede
Veräußerung, egal ob sie entgeltlich oder unentgeltlich,
d.h. als Schenkung, erfolgt. Auch jeder Erbfall führt dazu, dass
eine Bedarfsbewertung eingeleitet wird.
Die Erbschaftssteuerstellen der Finanzämter prüfen anhand der
Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung vorab, ob wegen des
Übergangs von Grundbesitz ein Bewertungsbedarf besteht.
Die Berechnung des Bedarfswerts erfolgt in einem standardisierten
Verfahren. Der Gesetzgeber war sich darüber im Klaren, dass dieses
relativ stark vereinfachte Verfahren nicht in jedem Fall zu akzeptablen
Ergebnissen führt. Auch der Anspruch, dass eine Bewertung nach
diesem Gesetz «gerecht» ist, wird nicht erfüllt.
Insbesondere wegen des lange zurückliegenden Stichtags für
die Bemessung der Bodenrichtwerte (zum 01.01.1996) kommt es bei den
Betroffenen in Zeiten sinkender Grundstückswerte öfter zu
anderen Werten, die dann Grundlage einer Besteuerung sein sollen. Auch
bei alten, heruntergekommenen Gebäuden, bei Gebäuden mit
gastronomischer Nutzung, bei Gebäuden mit ungewöhnlichen,
z.B. öffentlich-rechtlichen Belastungen oder bei Grundstücken
mit einer Altlastproblematik ist es angezeigt, den Rat eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für die Bewertung von Immobilien in Anspruch zu nehmen.