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Bedarfswert


Bedarfswert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. In einem Feststellungsverfahren für Grundbesitzwerte (§ 138 Abs. 5 und 6 BewG) werden Grundbesitzwerte festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der Erbschafts-, Schenkungs- oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind.
Auslöser einer solchen Bedarfsbewertung ist jede Veräußerung, egal ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, d.h. als Schenkung, erfolgt. Auch jeder Erbfall führt dazu, dass eine Bedarfsbewertung eingeleitet wird.

Die Erbschaftssteuerstellen der Finanzämter prüfen anhand der Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung vorab, ob wegen des Übergangs von Grundbesitz ein Bewertungsbedarf besteht.

Die Berechnung des Bedarfswerts erfolgt in einem standardisierten Verfahren. Der Gesetzgeber war sich darüber im Klaren, dass dieses relativ stark vereinfachte Verfahren nicht in jedem Fall zu akzeptablen Ergebnissen führt. Auch der Anspruch, dass eine Bewertung nach diesem Gesetz «gerecht» ist, wird nicht erfüllt.

Insbesondere wegen des lange zurückliegenden Stichtags für die Bemessung der Bodenrichtwerte (zum 01.01.1996) kommt es bei den Betroffenen in Zeiten sinkender Grundstückswerte öfter zu anderen Werten, die dann Grundlage einer Besteuerung sein sollen. Auch bei alten, heruntergekommenen Gebäuden, bei Gebäuden mit gastronomischer Nutzung, bei Gebäuden mit ungewöhnlichen, z.B. öffentlich-rechtlichen Belastungen oder bei Grundstücken mit einer Altlastproblematik ist es angezeigt, den Rat eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien in Anspruch zu nehmen.


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